Freie Lizenzen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Rechte der Konsumenten stärken ohne die Rechte der Autoren zu beschneiden

Vergangenen Freitag, genauer am 4. April, habe ich eine Replik auf den Text „Freie Lizenzen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ von Tobias Schwarz verfasst, die dann am Sonntag von Carta.info übernommen wurde. An dieser Antwort entbrannte noch am Freitag ein kurzer, aber recht deutlicher Schlagabtausch. Auf den Ton und die Art des Gesprächs möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen, ebenso wenig wie auf Form und Ton der am Montag erfolgten Antwort von Tobias Schwarz. Aber ich möchte gern auf die Aspekte eingehen, die in der Twitter-Diskussion, dem neuerlichen Blogsposts Schwarzs und nicht zuletzt in den Kommentaren auf Carta.info angesprochen wurden.

Beginnen möchte ein paar Worten zu meiner Motivation, den Blogpost zu verfassen. Zuerst ein Disclaimer der Transparenz zuliebe: Ich bin freiberuflicher Journalist und arbeite überwiegend als Beitragsautor für öffentlich-rechtliche Hörfunk-Anstalten. Darüber hinaus schreibe ich für ein paar IT-Fachmagazine. In den vergangenen Jahren habe ich außerdem als Autor, Regisseur und Produzent Podcasts gestaltet, war Autor für diverse Online-Medien, Blogs und noch mehr Zeitschriften. Daneben bin ich Mitglied in den Berufsverbänden DJU/Verdi, Wissenschaftspressekonferenz und Freischreiber. Bei den Freischreibern engagiere ich mich außerdem ehrenamtlich in der Hörfunkgruppe „Freifunker“. Ich bin weder Parteien noch sonstigen Verbänden angehörig, noch werde ich von solchen oder von Unternehmen finanziert.

Den Blogpost schrieb ich aus meiner Perspektive als Freiberufler, der in regem Austausch mit einer großen Zahl weiterer freier Autoren und Journalisten steht. Zudem kenne ich aus eigener Erfahrung die finanzielle Situation einiger Hörfunk-Redaktionen. Mit Creative Commons beschäftige ich mich aktiv seit 2006, ebenso wie mit anderen Ideen zur Lizenzierung und Finanzierung medialer und künstlerischer Tätigkeit – wie beispielsweise der Kulturwertmark.

Da es mir konkret von Tobias Schwarz vorgeworfen wurde: Ich sehe mich nicht als Teil einer vermeintlichen Elite, sondern als einer von geschätzt 40’000 freiberuflichen Journalisten in Deutschland, der im Blogpost seine Einzelmeinung abgegeben hat, welche natürlich nicht für die Gesamtheit der freien Journalisten steht. Ich sehe meinen Blogpost als einen Beitrag in einer Debatte, deren Ausgang noch nicht absehbar ist. Nur weil es eine Entscheidung für diesen Weg innerhalb einer Partei gibt, heißt es noch lange nicht, dass diese Entscheidung bereits breiter Konsens in Politik und Gesellschaft ist.

Ich habe den Blogpost vor allem deshalb geschrieben, da mich am ursprünglichen Beitrag vor allem die Herangehensweise an das Problem und die Art damit umzugehen stören. Sowohl im zweiten Beitrag von Tobias Schwarz als auch in seinen Tweets erklärt er, dass das Problem Top-Down gelöst, also von oben herab entschieden werden soll.

 

 

Das halte ich für den falschen Weg. Wenn es eine Änderung geben soll, dann müssen die direkten Beteiligten natürlich auch mit einbezogen werden und das sind nun einmal jene Autorinnen und Autoren, die die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunk schaffen.

Diese Beteiligung schließt Schwarz jedoch aus:

„Andere können das […] lesen, sich eine Meinung bilden und dann nach eigener Überzeugung Volksvertreter_innen wählen, die ihre Positionen vertreten. Über den Punkt waren wir aber schon hinaus. Die Position für mehr freie Inhalte im ÖRR ist seit Jahren eine grüne Position und die Partei (zumindest von mir auch dafür) gewählt. Der Versuch einer Umsetzung der Idee via gewählte Volksvertreter_innen in den Rundfukräten ist auch legitim, denn der ÖRR soll zwar staatsfern agieren, aber nicht politikfern sein.“ (Anm.: Zitiert ohne Korrekturen)

Bei Bündnis 90/Die Grünen ist man möglicherweise über die Debatte bereits hinaus. Das schließt aber nicht aus, dass sich jeder seine eigenen Gedanken zum Thema machen und diese auch publizieren darf.

Der Gedanke daran, dass die Frage, ob öffentliche-rechtliche Inhalte frei lizenziert werden sollen oder nicht, möglicherweise noch nicht zufriedenstellend auf breiter gesellschaftlicher Basis geklärt sei, kommt Schwarz, wie es aussieht, nicht:

„Es stellt sich schon längst nicht mehr die Frage, ob freie Lizenzen (also auch welche, die die kommerzielle Nutzung erlauben) im ÖRR Sinn machen, sondern nur noch, wie die Umsetzung erfolgen kann (die z.B. durch die Erlaubnis der kommerziellen Nutzung geklärt werden muss).“

Es scheint, für Tobias Schwarz gibt es nur eine Ganz-oder-gar-nicht-Lösung. Er malt Schwarz-Weiß – Grautöne und Farbnuancen verschwinden. Er schreibt beispielsweise:

„Die Gestaltung einer eigenen Lizenz nur für den ÖRR ist dabei genauso denkbar wie die Nutzung einer Creative-Commons-Lizenz.“

Den eben noch offen formulierten Vorschlag schränkt Schwarz jedoch im übernächsten gleich wieder ein:

„Einschränkungen wie durch das ND-Modul (keine Bearbeitung) oder das NC-Modul (keine kommerzielle Nutzung) sind aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz des Themas und auch zur Rechtfertigung der Haushaltsabgabe nicht hinnehmbar.“

Schwarz spricht an, im Gegenzug für eine liberalere Lizenzierung sollten die Urheber entsprechend monetär entschädigt ergo besser honoriert werden. Warum ich das für Wunschdenken halte, führe zu einem späteren Zeitpunkt näher aus. Außer Acht lässt er jedoch, dass es Autoren gibt, denen es nicht primär ums Geld geht, sondern um ihr kreatives Werk, das sie als eine Einheit sehen. An welchen Stellen und bei welchen Werken eine solche Sichtweise sinnvoll ist, kann man durchaus diskutieren.

Ein Blick auf die Menschen hinter den Kulissen

Die Diskussion betrifft, und darum ging es mir in meiner ersten Betrachtung, nicht Eliten, die Angst um ihre Pfründe haben. Es geht vielmehr um ein paar tausend freie Journalisten, von denen mindestens ein Teil ihren Beruf nicht nur als Berufung, sondern auch als Mittel zum Zweck für den Erwerb ihres Lebensunterhalts verstehen. Und ohne genug Geld zum Leben ist es eben verdammt schwer, hehre Ziele anzustreben.

In der ersten Antwort auf den Text von Tobias Schwarz schrieb ich,

„Mehrfachverwertungen (mit Vergütung) werden meiner Ansicht nach nahezu unmöglich. Schon heute ist es schwierig, Beiträge mehrfach zu verkaufen. Eine freie Lizenz würde es Sendestationen möglich machen, ganz auf Zukäufe zu verzichten und stattdessen frei lizenzierte Beiträge anderer Sender zu verwerten – für lau, versteht sich.“

Tobias Schwarz verwirft diesen Einwand und behauptet, eine freie Lizenz würde vor dem Buy Out retten:

„Zweitverwertungen sind auch mit Inhalten unter freien Lizenzen möglich, sie sind aber, wie Rähm auch anmerkt, allgemein schwer und selten. Gerade hier können freie Lizenzen aber helfen, denn Verlage könnten sich dann nicht mehr alle Rechte gegen wenig Geld sichern. Selbst die Journalist_innen selber dürfen ihre eigenen Beiträge, die sie verkauft haben, ein Jahr lang weder woanders abdrucken lassen noch online stellen. Nicht mal aufs eigene Blog, wo sich viele Journalist_innen, vor allem die Freien, Portfolios für die immer wichtiger werdende Selbstvermarktung aufbauen […]. Freie Lizenzen schützen hier Journalist_innen vor dem Total Buyout ihrer Rechte.“

Hier vermischt Schwarz eine Menge Dinge. So sind die Verwertungs- und Nutzungsrechte für Inhalte, die der Autor dem öffentlich-rechtliche Rundfunk einräumt, in der Regel durch umfangreiche Rahmenverträge/Tarifverträge/Honorarbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen abgesteckt. Und auch wenn sich das eine oder andere faule Ei für die Autoren in den Verträgen versteckt, sind diese Vereinbarungen jedoch meist weit entfernt von Total-Buy-Out-Verträgen, wie sie in der privaten Medienlandschaft zum Zuge kommen. Erst dann, wenn – einmal angenommen – die Inhalte durch eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum Beispiel CC by sa lizenziert werden, teilen die Autoren per Dekret einen großen Teil ihrer Rechte. Ich schreibe bewusst „teilen“, denn abgeben stimmt in dem Fall – die Ziele von Creative Commons vor Augen – nicht.

Nur ein kleiner Exkurs in die Welt der privaten Medien: Auch hier gilt nicht immer und allgemeingültig, dass Rechte für ein Jahr exklusiv abgegeben werden. Betroffen von dieser Regel sind erster Linie Zeitschriften. So schreibt der Freien Referent des Deutsche Journalistenverbands (DJV) Michael Hirschler im Magazin Journalist in den „Tipps für den Berufsalltag„:

„Hier gilt schon nach dem Gesetz, dass ein Nutzungsrecht bei Zeitschriften im Zweifel für ein Jahr lang exklusiv eingeräumt wird, sofern vorher nichts anderes vereinbart wurde.“

Aber, so schreibt der DJV-Jurist weiter:

„Freie, die ihre Beiträge weiterverwerten wollen, müssen daher bei Vertragsabschluss, spätestens bei Lieferung vereinbaren, dass sie nur ein nichtexklusives Nutzungsrecht einräumen. Als Kompromiss ist zum Beispiel denkbar, die Lieferung an die wichtigsten Wettbewerber auszuschließen und ein Erstnutzungsrecht mit Exklusivität für den Erscheinungsmonat zu vereinbaren.“

Meiner Erfahrung nach lassen sich Verlage durchaus zu solchen Regelungen bewegen. Mir ist es auch schon passiert, dass ein Verlag, der auf die umfassenden Rechte bestand, dann aber im Gespräch ein deutlich höheres Honorar zur Kompensation anbot. Ein anderer Verlag schloss, wie in Hirschlers Artikel beschrieben, die Mitbewerber aus. Freie sind an dieser Stelle also nicht komplett hilflos. Die komplette Lektüre der Tipps ist sehr zu empfehlen. Zur weiteren Beschäftigung mit dem Thema empfiehlt sich das Interview mit dem Presserechtler Stephan Zimperich im Medium Magazin.

Zurück zu den Inhalten bei öffentlich-rechtlichen Medien und den Mehrfachverwertungen. Ich sprach dabei von Beiträgen. Damit meine ich tagesaktuelle oder vorproduzierte Hörfunkstücke mit einer Sendelänge bis fünf Minuten. Diese Beiträge mehrfach zu verwerten, ist unter Umständen durchaus schwieriger geworden. Oft lehnen Sender einen Beitrag mit der Begründung ab, er sei bereits bei einem anderen Sender gelaufen. In wie fern diese Begründung stichhaltig ist, sei dahingestellt. Trotzdem passt es ab und an doch und der Autor freut sich über ein kleines Zubrot. Das sieht wie folgt aus: Übernimmt ein öffentlich-rechtlicher Hörfunksender einen Beitrag von einem anderen Sender (das ganze nennt sich Programmaustausch), wird in der Regel ein Übernahmehonorar von 50% fällig. Innerhalb eines Senders oder einer Senderfamilie kann ein Beitrag 24 Stunden beliebig oft wiederholt werden. Jede weitere Wiederholung außerhalb der 24 Stunden schlägt wieder mit 50% Wiederholungshonorar zu Buche.

Die beschriebenen Regeln gelten nicht in jedem öffentlich-rechtlichen Sender adäquat und auch nicht für jede Art Inhalt. Je nach Rahmenvertrag/Tarifvertrag/Honorarbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen Sender mit Übernahmen und Wiederholungen ein wenig anders um. So gibt es beispielsweise beim NDR eine Vertragsart namens „Mitwirkendenvertrag mit einmaliger Abgeltung“. Diese Vertragsart hat mehrere für den Autoren negative Auswirkungen. Erstens wird der Autor dank der Bezeichnung „Mitwirkender“ vom freiberuflichen (und damit selbständigen) Mitarbeiter zu einem unselbständigen Mitwirkenden, der steuerrechlich wie ein Angestellter zu behandeln ist. Das hat zur Folge, dass der Autor sozialversicherungspflichtig wird und die Abgaben abführen muss, auch wenn er anders aufgestellt ist. Teile der Abgaben werden zwar in der Steuererklärung verrechnet, andere werden nach einigem Hin und Her und viel Papier zurückerstattet, doch den Aufwand und Ärger hat der Autor. Die zweite Folge ist, das Dank der Formulierung „mit einmaliger Abgeltung“ jegliche Übernahme- und Wiederholungshonorare entfallen.

Neben den Übernahmen per Programmaustausch und den Wiederholungen gibt es zusätzlich noch die (häufiger genutzte) Möglichkeit, ein Thema bei verschiedenen Sendern unterzubringen. Dabei bleiben unter Umständen große Teile des Manuskripts gleich. Immer jedoch nimmt der Autor in Abstimmung mit der Redaktion Änderungen vor. Das können Ergänzungen sein oder auch der Austausch von Passagen im Skript, um das Stück an die Zielgruppe der entsprechenden Sendung anzupassen. Bei dieser Art der Mehrfachverwertung fällt immer eine Neuhonorierung an. Ob die für den Autoren günstiger ist als die Mehrfachverwertung per Programmaustausch, ist je nach Sender und Honorar durchaus verschieden.

Nun wird sich an dieser Stelle der eine oder andere Leser fragen, warum ist das so wichtig? Ich bekomme meine Arbeit doch auch nur einmal bezahlt. Das Problem ist, dass es Formate gibt, bei denen das Ersthonorar dem Aufwand nicht gerecht wird. Machen wir es konkret. Nicht ich als Autor aktueller Stücke möchte hier als Beispiel dienen. Ich denke eher an jene Kollegen, die von mehrfacher Ausstrahlung leben. Zum Beispiel Schwerpunkt-, Feature- und Hörspielautoren und die natürlich ebenfalls beteiligten Regisseure und Sprecher. Auch die Dokumentarfilmer gehören dazu, ebenso wie sicherlich jene Kollegen, die für filmische Unterhaltung, Bildung oder Aufklärung sorgen.

Ich möchte am Beispiel eines Hörfunk-Kollegen bleiben: Im Jahr entstehen bei ihm im groben Durchschnitt vier bis fünf Stücke – allesamt Features mit Sendelängen ab einer Stunde aufwärts. Der enorme Aufwand, der mit der Recherche und der Produktion eines solchen Features einhergeht, rechnet sich erst, wenn das Stück nach der Erstausstrahlung von einem oder besser noch mehreren anderen Sendern übernommen werden und er dafür ein Übernahmehonorar erhält Auch Wiederholungen nach mehr als einem Jahr sind Teil seiner Kalkulation.

Ich hoffe, durch diesen Teil der Ausführungen habe ich zeigen können, dass es hier nicht um geldgeile Eliten aus dem „öffentlich-rechtlichen Biotop“ beziehungsweise dem „Öffi-Milliardensumpf“ geht, wie es ein Kommentator auszudrücken pflegte, sondern um kreative Menschen, die trotz Spaß an ihrer Arbeit vom Ergebnis leben wollen können oder zumindest überleben. Zeigen konnte ich hoffentlich auch, dass öffentlich-rechtliche Rundfunksender bereits heute Wege und Möglichkeiten finden, Übernahme- und Wiederholungshonorare zu vermeiden. Dass sich dies ändert, weil ein Stück CC-lizenziert ist, bezweifele ich stark. Deswegen kann ich mir für diesen Aspekt des Themas keine CC BY SA-Lizenz vorstellen, sondern maximal eine CC BY NC ND, wobei zu klären ist, wie sich eine solche Lizenz mit den umfangreichen Regelwerken der Sender vereinbaren lassen.

Noch ein zusätzlicher Aspekt in Sachen Wiederholungen innerhalb von 24 Stunden: Beiträge werden oft (nicht immer) wiederholt, weil es schlicht günstiger für die Sender ist. Ein Beitrag wird mitnichten mehrfach pro Tag ausgestrahlt, damit ihn so viele Hörer wie möglich mitbekommen – sondern schlicht, um zu sparen. Hier tut sich ein interessantes Gedankenkonstrukt auf: Werden die Sendeplätze, auf den heute Wiederholungen von Beiträgen laufen, mit neuen Inhalten besetzt, wenn eine CC-Lizenzierung kommt? Schließlich kann der Hörer, so es ihn interessiert, den Beitrag ja dann an anderer Stelle – wahrscheinlich im Internet – nachhören.

Geben Nehmen und Nehmen: Missbrauch freier Nutzung

In meiner Antwort an Tobias Schwarz ersten Beitrag auf Carta hatte ich gefragt:

„… wer hat Lust, unter Mühen und Kosten Interviews und Reportagen auf sich zu nehmen, wenn andere Medienschaffende daraus beliebig eigene Stücke kreieren können – vom Schreibtisch aus, ohne jegliche Beteiligung am Original?“

Das weist Schwarz als unbewiesene Behauptung ab. Er meint:

„Welche Medienschaffende bekommen schon Geld für eine kommerziell genutzte Kopie der Arbeit eines anderen? Welche Verlagen zahlen dafür? Sie tun es ja schon kaum bei Zweitverwertungen.“

Dafür habe ich zwei Beispiele, bei denen nicht ganz klar ist, ob die Verarbeitung des Originalmaterials noch unter das Zitatrecht fällt oder ob hier bereits eine Übernahme vorliegt.

Beispiel 1: Am 15.09.2012 berichtete ich im Kollegengespräch in der Sendung „Computer und Kommunikation“ des Deutschlandfunks über die Vorstellung und die technischen Details des iPhone 5. Ausschnitte aus diesem Gespräch verwendete daraufhin die Deutsche Welle in einem türkischsprachigen Beitrag, der am 20.09.2012 ausgestrahlt wurde und auch auf Youtube nachzuhören ist. Dort hat ein Nutzer den Beitrag mit verschiedenen Videosequenzen unterlegt. Was mich hier stört, ist nicht der Remix des Youtube-Nutzers, sondern die Übernahme durch die Deutsche Welle.

Beispiel 2: Am 05.01.2013 berichtete ich wiederum in der Sendung „Computer und Kommunikation“ des Deutschlandfunks (Audio und Volltext nicht mehr verfügbar, Originalmanuskript liegt vor) über den Versuch seitens der Firma Canonical, Ubuntu aufs Smartphone zu bringen. Ein paar Wochen später, am 23.01.2013, finden sich dann Ausschnitte des Kollegengesprächs erneut in einem Beitrag der Deutschen Welle. Auch davon gibt es eine Sicherung auf Youtube.

Nach diesen zwei konkreten Beispielen möchte ich noch anführen, dass auch in Deutschland mit schöner Regelmäßigkeit O-Töne (kurz für Originaltöne, daher Tonstücke mit Geräuschen, Stimmen, Aussagen, …) ungefragt übernommen werden. Es ist einigen Nachrichtenredaktionen und Produktionsfirmen, die Sender mit fertigen Nachrichten beliefern, üblich, sich die O-Töne von aktuellen Ereignisse wie Pressekonferenzen oder Politikerstatements (mit einer Vielzahl beteiligter Journalisten vor Ort) einfach aus einer TV- oder Radiosendung mitzuschneiden und dann in die eigenen O.Ton-Nachrichten einzubauen. Es wird argumentiert, niemand könne den Urheberrechtsverstoß nachweisen. Denn erstens wüsste niemand, ob man nicht selbst vor Ort war oder man den Ton bei einem der Reporter vor Ort bestellt beziehungsweise dem Journalisten abgekauft habe.

Diese Praxis bringt mich zu der Annahme, dass es zur Regel werden könnte, frei lizenzierte O-Töne aus Radiobeiträgen herauszuschneiden und für die eigenen Stücke zu verwenden.

Persönlichkeitsrechte und Quellenschutz

In meinem ersten Beitrag habe ich den Gedanken formuliert, dass es Gesprächspartner geben könnte, die von einer mehrfachen Verwertung (egal in welcher Form und in welchem Medium) nicht erfreut sein könnten. Statt nachzufragen wie ich auf diesen Gedanken gestoßen bin und darüber nachzudenken, ob vielleicht etwas dran sein könnte, verwirft Tobias Schwarz auch den Einwand:

„… falls Interviewpartner wirklich im falschen Zusammenhang in anderen Medien auftauchen und die bearbeitete Weiternutzung der Inhalte durch eine freie Lizenz an sich legitim ist, gelten für alle Menschen immer noch die Persönlichkeitsrechte. Sie sind – außer in begründeten Ausnahmen bei Personen des öffentlichen Interesses – geschützt. Auch vor Journalist_innen, die das nicht wissen und auf ihre Urheberrechte pochen.“

Es gibt mehrere Arten Interview- und Gesprächspartner. Wie Schwarz richtig geschrieben hat, gibt es solche, an der die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse hat und solche, denen der Staat gesetzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährt. Gerade letztere habe ich im Blick. Einen Gesprächspartner zu finden, ist bei manchen Themen nicht ganz einfach. Oft wollen die angefragten Menschen nicht vor Mikrofon oder Kamera sprechen. Manchmal, das kommt gar nicht selten vor, wollen sie sprechen, aber nur mit einem Sender oder einem Journalisten. So wollen sie verhindern, dass sie in einem Medium auftauchen, dass ihnen nicht passt. Ein Journalist kann das zusagen. Es obliegt dann seinem Berufsethos, den Wunsch des Gesprächspartners zu beherzigen und die Töne nur so zu verwenden, wie ausgemacht. In freier Lizenzierung mit erlaubter Weiternutzung in Medien und Bearbeitungsrechten würde es dem Journalisten aber nahezu unmöglich gemacht, dem Gesprächspartner die gewünschte Zusage zu machen und auch einzuhalten. Im schlimmsten Fall sagt der dann ab. Nicht immer ist es nur der Wunsch des Gesprächspartners.

Manchmal ist es auch eine Art journalistische Sorgfaltspflicht. So hat eine Kollegin vor einiger Zeit ein Interview mit einem Opfer einer Gewalttat geführt. Es war ein sehr vertrauensvolles und offenes Gespräch. Später kam noch ein zweiter Betroffener hinzu und ließ sich wider Erwarten ebenso befragen. Beide Gespräche sind extrem emotional und extrem persönlich. Sollte das Interview nun rein hypothetisch gesehen von Dritten erneut verwendet werden und dabei möglicherweise in einen völlig anderen Zusammenhang gestellt werden dürfen, hätten die Betroffenen dem Interview wohl nicht zugestimmt. Abgesehen davon: Dass es hierzulande Medien oder Journalisten gibt, die auf Persönlichkeitsrechte nicht allzuviel Wert legen, ist nun auch keine Überraschung. Interessanter Lesestoff dazu findet sich in der Diplomarbeit „Boulevardmedien und Persönlichkeitsschutz“ von Tatjana Braun.

Zudem ist ein zweiter Fall denkbar. Rein hypothetisch: Ein Beitrag wird nach Ausstrahlung auf Grund einer juristischen Entscheidung zurückgezogen. Der Sender nimmt das Stück aus dem Netz – Ton und Text. Das muss noch nicht einmal etwas aufsehenerregendes gewesen sein. Niemand außer den Betroffenen – also Sender, Journalist und O-Ton-Geber – bekommt davon etwas mit. Der Beitrag ist einfach verschwunden. Nun gehen ein paar Bürger – egal ob Podcaster oder Bürgerfunker oder Blogger – Monate später hin und nehmen durch Zufall diesen Beitrag, weil das Thema gerade wieder aktuell geworden ist oder warum auch immer. Sie haben das Stück auf einem beliebigen Spiegelserver gefunden oder eingebettet in eine Website. Sie handeln natürlich im Glauben, rechtlich dank CC-Lizenzierung auf der sicheren Seite zu sein. Sie senden das Stück. Der betroffene Mensch hört die alten Töne und verklagt daraufhin die neuen Aussender auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Töne durften ja laut juristischer Entscheidung nicht mehr gesendet werden. Vielleicht verklagt er zusätzlich den Erst-Aussender, weil dieser den Beitrag nicht wirksam zurückgezogen hat.

Worauf ich hinaus will: Wie soll mit solch strittigen Fällen umgegangen werden? Wer muss dafür sorgen, dass juristische Entscheidungen durchgesetzt werden. Wen betreffen die Entscheidungen, wenn ein Ton hundertfach gespiegelt ist? Wer ist dann Schuld? Der Interviewpartner, der geklagt hat? Der Sender, der die Töne nicht wirksam zurückgezogen hat? Der Bürger, der einfach nur sein Recht auf Bearbeitung nutzen wollte? Bitte versteht mich nicht falsch, ich möchte nicht gegen CC- oder andere freie Lizenzen argumentieren. Ich wünsche mir, dass sich vor Einführung einmal Gedanken zu der Thematik und möglichen Folgen gemacht werden und dass es gegebenenfalls entsprechende juristische Anpassungen gibt.

Thema ÖRR-Inhalte und Bildung

Beim Thema Bildung und Wissenschaft kann ich auch nach dem zweiten Text von Tobias Schwarz nicht erkennen, welche konkreten Ziele erreicht werden sollen, die in Bezug auf Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derzeit im Argen liegen. Schwarz schreibt:

„Der Bildungsauftrag des ÖRR soll dafür sorgen, dass sich alle Bürger_innen die Möglichkeit haben, aufgrund vom ÖRR journalistisch erarbeiteten Informationen selber eine Meinung zu bilden. Das soll unvoreingenommen und in keinerlei Abhängigkeit zur Großzügigkeit von Journalist_innen stattfinden.“

Dass der ÖRR Bildungsabsichten und Meinungsbildung bewusst vereitelt oder durch rigide Lizenzpolitik eingrenzen soll, kann ich nicht nachvollziehen. Der ÖRR schränkt in keiner Weise die Auseinandersetzung mit den Inhalten ein. Was eingeschränkt ist, ist die Verfügbarkeit der medialen Inhalte, die jedoch nicht auf das Urheberrecht zurück geht, sondern eine Folge des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist, wonach Inhalte nach sieben Tagen depubliziert werden müssen. Natürlich könnten Bürger dank freier Lizenzierung die Inhalte leichter spiegeln, was das der Bildung allerdings auch nicht zwingend hilft. Erst mit einer gut erreichbaren und gut auffindbaren sowie gut durchsuchbaren Online-Lösung sehe ich einen Vorteil. Doch ob dabei jene Parteien mitmachen, die schon 2009 für die Entfernung der Inhalte gesorgt haben bleibt fraglich. Wenn die damals Beteiligten heute sagen, ok, lizenziert das Material unter Creative Commons und legt es entsprechend gut sortiert im Netz ab, stehen wir wieder vor dem ursprünglichen Problem: Ein „presseähnliches“ Gebilde würde entstehen.

Sinnvoller als das Beharren auf Creative Commons oder anderen freien Lizenzen erscheint mir, die Pflicht zur Depublizierung rückgängig und die Seiten der ÖRR besser und barrierefrei durchsuchbar zu machen. Zusätzlich unterstütze ich die Vorschläge der Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin Katharina de la Durantaye. Sie hat das Urheberrecht auf „Bildungs- und Wissenschaftsschranken“ hin untersucht. Vielen Dank an Leonhard Dobusch für den Hinweis. Sie kommt – arg verknappt ausgedrückt – zum Ergebnis, dass die aktuelle Lage für Bildungseinrichtungen katastrophal ist (nicht nur in Hinblick auf mediale Inhalte gleich welcher Herkunft). Neben der sehr ausführlichen Analyse liefert die Wissenschaftlerin in ihrer Arbeit „Allgemeine Bildungs und Wissenschaftsschranke“ Vorschläge mit, wie künftige Formulierungen im Urheberrecht aussehen könnten. Beispielsweise so:

„Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wenn und soweit die Nutzung in ihrem Umfang durch den jeweiligen Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Zwecken dient.“ S. 214

„Die Generalklausel […] erlaubt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts und für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wenn und soweit dies in dem jeweiligen Umfang geboten ist und die Nutzung keinen kommerziellen Zwecken dient. Wann eine Nutzung zulässig ist, richtet sich in erster Linie nach dem damit verfolgten Zweck. Die von der Vorschrift privilegierten Zwecke werden durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben. Zudem muss die Nutzung zu diesem Zweck geboten sein. Das Kriterium der Gebotenheit ist wertoffen.“ S. 214f

Interessant ist, dass Katharina de la Durantaye nicht pauschal freie Lizenzen fordert, sondern Ausnahmen im Urheberrecht vorschlägt, die – so lange sie Wissenschaft und Bildung dienen – sehr weit ausgelegt werden könnten ohne gleichzeitig die Urheber zu benachteiligen und zudem nicht nur für den abgegrenzten Bereich der öffentlich-rechtlichen Medien gelten würden.

Reiche Sender, arme Bürger – Zum Verhältnis Bürger und öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Folgt man den Ausführungen Tobias Schwarzs sowie den Kommentaren und den Beiträgen auf Carta.info, könnte man den Eindruck bekommen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien unermesslich reich und die Mitarbeiter würden üppig entlohnt.

Au Mann. So eine Aussage kann auch nur aus dem öffentlich-rechtlichen Biotop kommen. Es ist schlicht nicht zu begreifen, wie man bei dem Öffi-Milliardensumpf auch nur eine Sekunde daran denken kann, ein Wort wie „Sparzwang“ zu verwenden.

Die ÖR haben genug Geld […]

Zu behaupten die Öffentlich-Rechtlichen ständen unter Sparzwang ist jedoch lächerlich. Eben erst wurde die deutlich zu hoch angesetzte Rundfunkabgabe gesenkt […]

Ich werde und möchte nichts zu den Finanzen der Anstalten sagen. Nur soviel: Jeder der meint, es würde massiv im großen Stil Geld verschwendet / veruntreut / versickern, den möchte ich auf die Berichte der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) verweisen. Darin werden ausführlich die Finanzen der Sender begutachtet und geprüft. Wem das nicht reicht, möge konkrete Anschuldigungen und Beweise vorbringen und gegebenenfalls zu strafrechtlichen und juristischen Maßnahmen greifen. Ich maße mir nicht an, ein Urteil über die rechtmäßige oder unrechtmäßige Verwendung der Gelder abzugeben.

Allerdings: Es ist unter Journalisten ein offenes Geheimnis, dass Hörfunk-Redaktionen des ÖRR immer mehr sparen müssen. Wenn Mitarbeiter in Pension oder Rente gehen, werden die Stellen meist nicht neu besetzt. Die verbleibenden Redakteure arbeiten am Limit. Es geht die Redewendung um, „Redakteure verwalten den Mangel“. Redaktionsbudgets sind erschöpft, Reisekostenbudgets für Recherchen schrumpfen, es fehlen die Mittel, um Tagessätze zu bezahlen, und etliches mehr. Über das Zeigen von Symptomen ist das Radio Multikulti vom rbb bereits hinaus. Der Sender wurde 2008 geschlossen.

Ob angesichts dessen wirklich so viel Geld bereit steht, wie von den Kommentatoren behauptet, muss erst noch bewiesen werden.

Bewusst erst spät in diesem Text, möchte ich auf das Verhältnis Bürger und öffentlich-rechtlicher Rundfunk eingehen. Ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher Anspruchshaltung an den ÖRR und dessen Inhalte herangetreten wird.

Es ist an der Zeit, die Bürger als das zu betrachten, was sie eigentlich sind: Anteilseigner und sogar Financiers der öffentlich-rechtlichen Molochanstalten. Man sollte die Bürger fragen, welches Lizenzmodell sie sich für ihre Anstalten wünschen.

Für die Bürger die ja alles bezahlen …

Ja, es bezahlt nahezu jeder die Rundfunkgebühr, die jetzt Haushaltsabgabe heißt: Bürger und Unternehmen. Nur finanzieren Sie als Bürger auch eine Menge anderer Dinge, auf die Sie keinen Anspruch erheben. Warum eigentlich nicht? Was ist mit der steuerfinanzierten Dienstwagenflotte von Bundes- und Landesregierungen sowie der kommunalen Verwaltung, sollte der Bürger nicht auf die auch Zugriff haben? Die Argumentation des „Wir haben doch alles schon bezahlt“ lässt sich auch in Bezug auf den ÖRR weiter denken. Es könnte auch gefordert werden, Zugriff auf das Produktionskapital zu bekommen. Warum nicht die Sende- und Produktionstechnik Podcastern, Musikern, dem Bürgerfunk und sonstigen Bürgern und Unternehmen zur freien Nutzung überlassen? Die Produktionskapazitäten wurden doch schließlich anteilig mit deren Gebühren bezahlt.

Es ist richtig: Bürger und Unternehmen finanzieren gemeinsam den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 festgestellt:

„Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung“ Urteil vom 11.09.2007, Abs. 114

Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht jedoch keine Besitzansprüche ab. Vielmehr hält das Gericht fest, was der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist:

„Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. […] Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet […].“ Urteil vom 11.09.2007, Abs. 115

Interessant wird es in einem der folgenden Absätze.

„Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems […] gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen […]. Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist […], darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden […]. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden […]. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden […].“ Urteil vom 11.09.2007, Abs. 123

Hier hält das Gericht fest, dass der öffentlich-rechtlichen Rundfunk für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss. Diesen Verbreitungsformen hat sich der ÖRR meiner Auffassung nach auch angepasst, vielleicht nicht schnell, aber er hat. Dementsprechend kann der Bürger – mit den Einschränkungen, die aus dem 12. Rundfunk Änderungsstaatsvertrag resultieren – über nahezu jede Verbreitungsform auf die Inhalte zugreifen.

Fazit

Wir brauchen eine rechtliche Lösung, die es den Bürgern ermöglicht, frei im Sinne von „Wie auch immer“, „Von wo auch immer“ und „Wann auch immer“ auf die Inhalte zuzugreifen. Das umfasst natürlich auch persönliche Bereiche. Daher muss es auch das Recht geben, sich die Inhalte zu speichern – in welcher Form auch immer. Aus dem Auftrag zur Vermittlung von Wissen könnte sich zudem ein Recht ableiten lassen, dass es dem Bürger möglich macht, Inhalte der öffentlich-rechtlichen Medien zu teilen und weiterzugeben. Lassen sich Regelungen finden, die ohne massive Einschränkung von Rechten daher kommen, dann, denke ich, wird es auf Seiten der freien Autoren keine großen Widerstände geben. Eine Lösung, ähnlich der von Katharina de la Durantaye für den Bereich Wissenschaft und Bildung vorgeschlagenen, könnte es auch für den Bürger geben. Als Ansatzpunkt sehe ich dabei vorrangig das Urheberrecht. Freie Lizenzen könnten dann als eine mögliche Ergänzung dienen. Geklärt werden muss auch, wie mit den Rechten Dritter verfahren wird. Denn ein Hörspiel oder Feature ohne musikalische und gestalterische Elemente, ist nicht mehr das, was es einmal war.

Um abschließend bei Vergleich von Tobias Schwarz zu bleiben. Er sagte:

„Die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Mediatheken oder auf den Websites der Rundfunkanstalten zu sehen oder auch auf anderen Seiten zu integrieren, wäre zwar ein offener Zugang zu den Informationen, aber keine Möglichkeit der freien Nutzung und der Sicherung der Information auf anderen Servern. Etwas nur anzuschauen und vielleicht zu integrieren ist wie ein Buch zu kaufen, dass mensch zwar lesen darf, aber nur solange jemand anders das Buch hält und die Seiten umblättert. Nur gucken, nicht anfassen!“

Nein, es verhält sich mit den Inhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ganz ähnlich wie mit dem Buch. Man darf es nehmen, man darf es konsumieren, man darf daraus zitieren, man darf es an Freunde und Bekannte weitergeben – nur wenn man anfängt, Teile des Buches zu entnehmen, um daraus etwas Neues zu basteln, geht das ursprüngliche Buch kaputt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist mit einer Bibliothek vergleichbar: Die Bürger haben dafür bezahlt und können konsumieren nach Lust und Laune. Sie können (so eine entsprechende Änderung kommt) zusätzlich „Kopien“ der „Bücher“ mitnehmen und weitergeben. Sie können nur nicht, vielleicht auch aus Respekt vor der Leistung, die die Autoren erbracht haben, die „Bücher“ in Einzelseiten auftrennen und neu verpacken. Die Inhalte der Bücher selbst, das was geschrieben steht, können sie natürlich zu neuem Wissen formen. Ganz dem von Tobias Schwarz angeführten Gleichnis von den Zwergen auf den Schultern von Riesen.

Randbemerkung zu Ton und Art der schriftlichen Auseinandersetzung

Von einem mündigen Bürger, der sich der Demokratie verpflichtet sieht, der Mitglied einer Partei mit Regierungsbeteiligung (wenn auch aktuell nicht auf Bundesebene) ist, der als Sprecher der Landesarbeitsgruppe Netzpolitik bei Bündnis 90/Die Grünen fungiert, der in der Bundesarbeitsgemeinschaft Medien- und Netzpolitik mitarbeitet, der sich nach eigener Aussage in höchsten Entscheidungskreisen bewegt, erwarte ich einen Umgangston in der Öffentlichkeit, der der Sache und dem Gegenüber angemessen ist und gewissen Gepflogenheiten entspricht. Zudem erwarte ich eine zumindest gewisse Beschäftigung mit der Thematik und mit dem Gesprächspartner – vor allem wenn er sich dazu genötigt fühlt, Anschuldigungen und Unterstellungen vorzunehmen. Ich hatte ursprünglich auf ein konstruktives Gespräch gehofft und bin negativ überrascht, welche Wendung die Diskussion genommen hat.

3 Gedanken zu “Freie Lizenzen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Rechte der Konsumenten stärken ohne die Rechte der Autoren zu beschneiden

  1. Für jemand der im Glashaus sitzt, werfen Sie aber mit vielen Steinen um sich. Den Dialog brach ich ab, nachdem Sie die engstirnige Meinung äußerten, dass unter einer CC-Lizenz veröffentlichte Inhalte nichtjournalistisch sein, da eine freie Lizenzierung auf die Masse der journalistischen Beiträge nicht zutrifft. Das ist das dümmste was ich seit langem gehört oder gelesen habe. Es sei mir verziehen, dass ich mir nach Jahren der CC-Debatten nicht mehr mit so einem Unsinn auseinandersetze.

    Überhaupt muss ich Ihnen aus Gründen der Suchmaschinenoptimierung für die vielfache Nennung meines Namen danken, ansonsten ist dieser Beitrag nur länger als Ihr letzter, nicht interessanter oder für mich relevanter. Und das hat nichts mit elitärem Denken zu tun. Nur weil ich eine politische Idee habe, die ich umsetzen möchte, muss ich nicht jeden, der mich auf Twitter darauf anspricht oder tagelang Blogeinträge über mich schreibt, beachten. Twitter wie überhaupt die Auswahl meiner Lektüre unterliegen meiner Filterhoheit. Grämen sie sich also nicht, dass ich sie einfach ausblende.

    Ich mache dann mal einfach weiter. Wahrscheinlich ohne sie, denn hier Ihre Meinung zu veröffentlichen wird wohl nicht reichen, andere Meinungen auszubremsen.

  2. @T.S.
    Unterlassen Sie bitte Ihre verbalen Angriffe und Beleidigungen und wählen Sie einen angemessenen Ton. Davon abgesehen möchte ich klarstellen:

    Ihre Unterstellung, ich hätte geäußert, „dass unter einer CC-Lizenz veröffentlichte Inhalte nichtjournalistisch sein“ ist haltlos und entspricht nicht den Tatsachen. Ich habe zu keinem Zeitpunkt etwas derartiges gesagt, noch habe ich eine Bewertung vorgenommen, ob etwas journalistisch sei oder nicht – was, nebenbei bemerkt, auch rein gar nichts mit der Wahl der Lizenz zu tun hat.

    Ich lege Ihnen nahe, den Twitter-Dialog noch einmal nachzulesen und auch den Blog-Eintrag in Ruhe zu lesen und zu verstehen.

  3. Pingback: Freiheit und Freibier: Öffentlich-rechtliche Inhalte unter freie Lizenzen stellen | Carta

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